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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2022/1612 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 241 vom 19.09.2022 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Damit die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats über Anträge entscheiden kann, die Treffer ergeben, oder damit die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, in den der Drittstaatsangehörige einreisen möchte, über Anträge auf Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit entscheiden kann, sollten die Angaben in den Antragsformularen vollständig und genau sein. Wenn die Angaben als unzureichend erachtet werden, um der nationalen ETIAS-Stelle eine Entscheidung zu ermöglichen, sollte sie unter Verwendung einer Liste von Optionen weitere erforderliche Angaben oder Unterlagen von den Antragstellern anfordern können.

(3) Es ist notwendig, die vorgegebene Liste von Optionen festzulegen, die den nationalen ETIAS-Stellen zur Verfügung steht, wenn sie von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 zusätzliche Angaben oder Unterlagen anfordern. Die Liste sollte allgemein sein, eine Auflistung der Angaben und Unterlagen enthalten, die angefordert werden können, und den Antragstellern zugleich ermöglichen, Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie selbst für erforderlich halten.

(4) Den Antragstellern sollte klar dargelegt werden, um welche Angaben oder Unterlagen sie ersucht werden. Die technische Umsetzung der vorgegebenen Liste von Optionen sollte es den nationalen ETIAS-Stellen daher ermöglichen, der/den gewählten Option(en) eine Beschreibung hinzuzufügen. Die technische Umsetzung der vorgegebenen Liste von Optionen sollte zudem standardmäßig einen Hinweis für die Antragsteller enthalten, dass sie die Möglichkeit haben, alle Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag für erforderlich halten.

(5) Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Fristen übermittelten Angaben oder Unterlagen sollten die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats in die Lage versetzen, über die Anträge zu entscheiden. Die Nichtübermittlung angeforderter zusätzlicher Angaben oder Unterlagen sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Reisegenehmigungen automatisch verweigert werden.

(6) Ferner müssen angemessene Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller und zum Schutz des Zugangs entsprechend berechtigter Behörden zu diesen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt werden.

(7) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(8) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

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(Stand: 19.09.2022)

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