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Regelwerk, EU 2022, Bau - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1517 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung von Fundstellen Europäischer Bewertungsdokumente für Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat und anderen Bauprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 235 vom 12.09.2022 S. 65)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 10 Europäische Bewertungsdokumente und eine Berichtigung erstellt und angenommen.

(4) Das Europäische Bewertungsdokument mit der Referenznummer 360001-01-0803 betreffend ein Belüftungssystem aus Mineralwolle mit Außen- und Innenverkleidung, dessen Referenznummer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission 2 veröffentlicht wurde, enthält einen Fehler. Daher muss präzisiert werden, dass das Europäische Bewertungsdokument mit der Referenznummer 360001-01-0803 die vorherige Fassung des Europäischen Bewertungsdokuments mit der Referenznummer 360001-00-0803 ersetzt.

(5) Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten -

(3) Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Bauprodukte:

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. September 2022


1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

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(Stand: 12.09.2022)

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