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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission vom 8. September 2022 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 18,
VO (EU) 2023/584 - ABl. L 77 vom 16.03.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" vorzunehmen ist.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 23. März 2022 2 den Schluss, dass beide Erzeugnisse aus L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt haben. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender des Stoffs stellte die Behörde fest, dass dieser in beiden Erzeugnissen weder haut-/augenreizend ist noch ein Hautallergen darstellt und beim Einatmen nicht toxisch wirkt. Allerdings besteht bei dem Erzeugnis L-Methionin> 90 % für die Verwender ein Risiko infolge der Exposition gegenüber Endotoxinen durch Einatmen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Stoffs in dieser Form, zu vermeiden.

(5) Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, für alle Tierarten eine wirksame Methioninquelle darstellt und dass der Stoff, damit er bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung dieses Stoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2022;20(4):7247.


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Anhang 23


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs

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