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Regelwerk, EU 2022,Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1491 der Kommission vom 8. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 im Hinblick auf den International Accounting Standard 17

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 19. November 2021 nahm die Kommission mit der Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission 3 den neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge an, den das International Accounting Standards Board (IASB) im Mai 2017 herausgegeben und im Juni 2020 geändert hatte. Dieser Standard wird ab dem 1. Januar 2023 gelten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

(3) Am 9. Dezember 2021 veröffentlichte das IASB eine weitere Änderung des IFRS 17. Die Änderung der Übergangsvorschriften in IFRS 17 ermöglicht es Unternehmen, bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 Finanzinstrumente das Problem einmaliger Klassifizierungsunterschiede in Bezug auf Vergleichsinformationen aus der vorangegangenen Berichtsperiode zu überwinden.

(4) Die mit dieser Änderung eingeführte fakultative Klassifizierungsüberlagerung ermöglicht es den Unternehmen, den Nutzen der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 vorgelegten Vergleichsinformationen zu erhöhen. Die Maßnahme betrifft finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Versicherungsverbindlichkeiten, die nicht bereits für IFRS 9 angepasst wurden.

(5) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Unternehmen dürfen die in Artikel 1 genannte Änderung nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17Versicherungsverträge und IFRS 9 Finanzinstrumente anwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2022

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 17 (ABl. L 416 vom 23.11.2021 S. 3).

.

Anhang

Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 - Vergleichsinformationen

Änderung an IFRS 17

Änderung an IFRS 17 - Versicherungsverträge

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(Stand: 09.09.2022)

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