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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1407 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 215 vom 18.08.2022 S. 27)



Ergänzende Informationen
Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowenische, spanische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission 2 enthalten in Anhang VI Abschnitt 2 Feld "Systeme und Kontrollen" Nummer 3 sowie in Anhang VII Abschnitt 2 Feld "Systeme und Kontrollen" Nummer 3 einen Fehler, der die besonderen Angaben betrifft, die die Marktteilnehmer diesen Bestimmungen zufolge übermitteln müssen.

(2) Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowenische, spanische, schwedische und tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 sollten daher entsprechend geändert werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 wird wie folgt berichtigt:

1. Anhang VI Abschnitt 2 Feld "Systeme und Kontrollen" Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Verhaltenskodex für Mitarbeiter, auch in Bezug auf persönliche Geschäfte;".

2. Anhang VII Abschnitt 2 Feld "Systeme und Kontrollen" Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Verhaltenskodex für Mitarbeiter, auch in Bezug auf persönliche Geschäfte;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017 S. 6).

ENDE

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(Stand: 18.08.2022)

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