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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1404 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Lonicera L. mit Ursprung in der Türkei und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau

(ABl. L 214 vom 17.08.2022 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Darunter sind auch die Gattungen Lonicera L. und Malus Mill.

(4) Am 27. November 2019 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von zwei- bis vierjährigen, bewurzelten, zum Anpflanzen bestimmten topfpflanzen der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera japonica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica (im Folgenden "genannte Lonicera-Arten"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5) Am 25. November 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten topfpflanzen der genannten Lonicera-Arten aus der Türkei 4 an. Dieses wissenschaftliche Gutachten umfasst die Risikobewertung der genannten Lonicera-Arten für zum Anpflanzen bestimmte topfpflanzen, die höchstens vier Jahre alt sind. Die Behörde ermittelte Lopholeucapsis japonica, Meloidogyne chitwoodi und Bemisia tabaci (europäische Populationen) als relevante Schädlinge für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein. Lopholeucaspis japonica und Meloidogyne chitwoodi sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt; Bemisia tabaci (europäische Populationen) ist hingegen gemäß Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädling aufgeführt.

(6) Am 4. März 2020 stellte die Republik Moldau bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen wurzelnackten und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, die sich in Vegetationsruhe befinden und keine Blätter tragen. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(7) Am 22. Februar 2022 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica aus der Republik Moldau 6 an. Die Behörde ermittelte Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) als relevanten Schädling für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) ist ein Unionsquarantäneschädling gemäß Anhang II

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(Stand: 17.08.2022)

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