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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1403 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 214 vom 17.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, deutsche, irische und tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Fehler. Anhang IV Kapitel V Abschnitt G enthält in der deutschen und tschechischen Sprachfassung in Nummer 1 sowie in der bulgarischen und irischen Sprachfassung in Nummer 2 einen Fehler, der den Sinn der Bestimmung verändert.

(2) Die bulgarische, deutsche, irische und tschechische Sprachfassung sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt berichtigt:

1. Kapitel V Abschnitt G Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: 'Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] - darf nicht in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verwendet werden';".

2. (Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.


ENDE

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(Stand: 17.08.2022)

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