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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1396 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 12.08.2022 S. 182)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2) Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3) Ethylenoxid ist ein wichtiger chemischer Stoff mit zahlreichen Verwendungszwecken, darunter als Sterilisationsmittel und als Rohmaterial bei der Herstellung verschiedener Produkte. Ethylenoxid ist jedoch auch ein bedenklicher Stoff und wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuft. Ethylenoxid ist weder als Biozidprodukt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 noch als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassen.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Ethylenoxid nicht zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden darf. Es gibt jedoch keinen quantifizierten Höchstgehalt für das Vorhandensein von Ethylenoxid in allen Lebensmittelzusatzstoffen. Gemäß der genannten Verordnung ist ein Gehalt von höchstens 0,2 mg/kg Ethylenoxid nur für diejenigen Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt, bei deren Herstellung Ethylenoxid verwendet wird. Dieser Höchstgehalt wurde erstmals in der Richtlinie 2003/95/EG der Kommission 7 festgelegt, und zwar auf Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" vom 6. Mai 2002 8, in der der Schluss gezogen wurde, dass zwar die geschätzten Aufnahmemengen aus den wenigen unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellten Lebensmitteln sehr gering sind, jedoch die Aufnahmemengen aus Lebensmitteln so niedrig wie möglich sein sollten, da Ethylenoxid sowohl genotoxisch als auch karzinogen ist.

(5) Vor Kurzem gab es mehrere RASFF-Meldungen über das Vorhandensein von Ethylenoxid in einer Reihe von Lebensmitteln, insbesondere in mehreren Lebensmittelzusatzstoffen, die für die Herstellung verschiedener Lebensmittel verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Meldungen und Informationen in Bezug auf amtliche Kontrollen von Mitgliedstaaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2246 der Kommission 9 zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor dem Risiko einer Kontamination mit Ethylenoxid Maßnahmen betreffend Waren nicht tierischen Ursprungs festgelegt, die aus bestimmten Drittländern in die Union verbracht werden. Die Durchsetzung des Unionsrechts könnte sich jedoch im Hinblick auf Lebensmittelzusatzstoffe schwierig gestalten, da nicht einfach zu ermitteln ist, ob das Vorhandensein von Ethylenoxid durch Verwendung bei der Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 oder aber auf einen anderen Grund zurückzuführen ist.

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(Stand: 15.08.2022)

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