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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1380 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217
(ABl. L 207 vom 09.08.2022 S. 1)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2021/1217
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 45 Absatz 3 sowie Artikel 46 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (European Travel Information and Authorisation System, im Folgenden "ETIAS") eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, Vorschriften und Bedingungen für von Beförderungsunternehmern durchgeführte Überprüfungsabfragen festzulegen sowie Bestimmungen für Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen und für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit zu erlassen. Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gelten für Beförderungsunternehmer im Luft- und Seeverkehr sowie für internationale Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern und sich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten begeben.
(3) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie international tätige Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, anhand einer ETIAS-Abfrage überprüfen, ob Reisende, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind oder nicht. Diese Abfrage hat über einen gesicherten Zugriff auf einen Zugang für Beförderungsunternehmen zu erfolgen.
(4) Der Zugriff der Beförderungsunternehmer auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen sollte über ein Authentifizierungssystem erfolgen. In dieser Durchführungsverordnung sollten Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften festgelegt werden, die für das Authentifizierungssystem gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 gelten, um Beförderungsunternehmern den ausschließlichen Zugriff auf den Zugang für Beförderungsunternehmen zu ermöglichen.
(5) Damit Beförderungsunternehmer, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern, ihre Verpflichtungen erfüllen können, sollten sie auf den Zugang für Beförderungsunternehmen zugreifen können.
(6) Es sollten technische Vorschriften zum Nachrichtenformat und zum Authentifizierungssystem erlassen werden, um Beförderungsunternehmern die Verbindung mit dem und die Nutzung des Zugangs für Beförderungsunternehmen zu ermöglichen, der in den technischen Leitlinien zu spezifizieren ist, die zu den von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zu erlassenden technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1240 gehören.
(7) Die Beförderungsunternehmer sollten die Möglichkeit haben anzugeben, dass Passagiere nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1240 fallen; in diesem Fall sollten die Beförderungsunternehmer vom Zugang für Beförderungsunternehmen ohne Abfrage der Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, und ohne Protokollierung eine automatische "Not applicable"-Antwort ("nicht anwendbar") erhalten.
(8) Diese Verordnung sollte für Beförderungsunternehmer im Luft- und Seeverkehr sowie für internationale Beförderungsunternehmer gelten, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern und sich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten begeben. Vor dem Einsteigen können Grenzkontrollen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgen. In diesen Fällen sollten Beförderungsunternehmer von der Pflicht entbunden werden, den Status der Reisegenehmigung der Reisenden zu überprüfen.
(9) Im Einklang mit Artikel 83
(Stand: 12.08.2022)
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