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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/1367 des Rates vom 4. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 276)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2) Der Eintrag zu einer Person, in deren Fall die Anwendung restriktiver Maßnahmen am 31. Juli 2022 ausgelaufen ist, und die Angaben bezüglich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz für diese Person sollten gestrichen werden.

(3) Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2023.

(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2022.

1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 02.02.2011 S. 62).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A. ("Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen") wird der Eintrag zu folgender Personen gestrichen:

"45. Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF"

2. In Abschnitt B ("Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht") wird der folgende Eintrag gestrichen:

"45. Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde."


ENDE

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(Stand: 08.08.2022)

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