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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023

(ABl. L 199 vom 28.07.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, und legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III der genannten Verordnung aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß dem genannten Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Die GLÖZ-Standards gelten ab dem Antragsjahr 2023, ausgenommen der GLÖZ-Standard 2, der erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 in hinreichend begründeten Fällen angewendet werden kann.

(2) In ihrer Mitteilung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme 2 legte die Kommission dar, welch schwerwiegende Folgen der russische Einfall in die Ukraine für die weltweite Ernährungssicherheit hat. Russlands Invasion der Ukraine hat zu einem drastischen Anstieg der Rohstoffpreise geführt und wirkt sich auf das Angebot von und die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen weltweit aus. Insbesondere die weltweite Weizenproduktion ist sowohl durch den Angebotsschock aufgrund des großen wegbrechenden ukrainischen und russischen Anteils am Weizenmarkt als auch durch den Schock bei den Betriebsmittelkosten, insbesondere bei Erdgas, Stickstoffdünger und Sauerstoff, gefährdet. Die Unsicherheiten bezüglich des globalen Lebensmittelangebots sind beträchtlich, was Anlass zur Sorge um die weltweite Ernährungssicherheit gibt. Um dazu beizutragen, diesem Problem frühzeitig zu begegnen und die Lebensmittelversorgung aufrechtzuerhalten, sollte die Union ihr landwirtschaftliches Potenzial für die Lebensmittelerzeugung bewahren. Gleichzeitig sollte sie die mittel- und langfristige Nachhaltigkeit der Lebensmittelversorgung sicherstellen, indem sie den Übergang zu einer nachhaltigen Lebensmittelerzeugung gemäß der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" und der Biodiversitätsstrategie vorantreibt.

(3) Sowohl der GLÖZ-Standard 7 "Fruchtwechsel auf Ackerland, mit Ausnahme von Kulturen im Nassanbau" als auch die erste Anforderung des GLÖZ-Standards 8 "Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente" gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, die ab dem Antragsjahr 2023 gelten, wirken sich auf die Nutzung von Ackerland für produktive Zwecke aus. Indem der GLÖZ-Standard 7 zur Erhaltung des Bodenpotenzials und zur Stärkung der Bodenfruchtbarkeit Mindestanforderungen für einen zeitlich und räumlich gestaffelten Anbau unterschiedlicher Kulturen vorsieht, wirkt er sich potenziell auf die Entscheidung der Landwirte aus, welche Kulturen sie anbauen. Da gemäß der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards 8 ein Mindestanteil des Ackerlands für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente bereitgestellt werden muss, um die für intakte und produktive Ökosysteme notwendige Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe zu stärken, können die Landwirte über das Vorhandensein von Landschaftselementen hinaus auch einen bestimmten Anteil an Ackerland für Biodiversitätszwecke brachliegen lassen.

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(Stand: 02.08.2022)

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