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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1277 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2) Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet, und das syrische Regime setzt seine Repressionspolitik fort. Ferner leistet das syrische Regime Unterstützung - auch militärische Unterstützung - für die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

(3) Angesichts des Ernstes der Lage ist der Rat der Ansicht, dass vier Personen und eine Organisation in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2022.

1) ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14.


.

Anhang

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A ("Personen") aufgenommen:

2. Der folgende Eintrag wird in die Liste in Abschnitt B ("Organisationen") aufgenommen:


ENDE

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