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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 1, ber. L 202 S. 60, ber. L 207 S. 148, ber. L 2024/90156)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 21. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1271 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Darüber hinaus wird verboten, Gold - nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands - unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird das Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet, um die vollständige Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten und deren Umgehung zu vermeiden.

(6) Damit die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechterhalten werden kann, erlaubt der Beschluss (GASP) 2022/1271 technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und -technologien in diesem spezifischen Rahmen.

(7) Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, wird im Beschluss (GASP) 2022/1271 auch eine Ausnahme von dem Verbot vorgesehen, Transaktionen mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, sofern dies erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(8) Um die ordnungsgemäße Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Anwendungsbereich des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge präzisiert werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Mitteilungspflichten der zuständigen nationalen Behörden, die Genehmigungen im Rahmen der in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen erteilen, zu harmonisieren.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 wird der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus wird nun für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.

(10) Schließlich werden im Beschluss (GASP) 2022/1271 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil und in einigen Anhängen vorgenommen.

(11) Angesichts der Entschlossenheit der Union zur Bekämpfung von weltweiter Ernährungs- und Energieunsicherheit sowie zur Vermeidung sich daraus ergebender potentieller negativer Folgen wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl in Drittländer ausgeweitet.

(12) Generell ist die Union entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu Ernährungsunsicherheit in der Welt führen könnten. Daher richtet sich keine der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und auch keine der Maßnahmen, die zuvor angesichts der die Lage in der Ukraine destabilisierenden Handlungen Russlands erlassen wurden, in irgendeiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland.

(13) Ebenso wenig hindern die Maßnahmen der Union Drittländer und deren Staatsangehörige, die außerhalb der Union tätig sind, daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben.

(14) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, so dass, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich ist.

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