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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1252 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste mit Substitutionskandidaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission 2 enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche die in Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung als Substitutionskandidat erfüllen.

(2) Einige dieser Stoffe gelten nicht mehr als genehmigt oder ihre Genehmigungen wurden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert, was eine Auflistung in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 nach sich zog. Ihre Auflistung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 ist nicht mehr relevant. Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollten sie aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(3) Bei Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-tefuryl) handelt es sich um einen genehmigten Wirkstoff, der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 als Substitutionskandidat gelistet ist, und zwar basierend auf der früheren harmonisierten Einstufung des Stoffs als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Mit der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission 5 wurde diese Einstufung in reproduktionstoxisch der Kategorie 2 geändert. Daher erfüllt Quizalofop-P-tefuryl nicht länger die Kriterien für die Anerkennung als Substitutionskandidat und sollte folglich aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 gestrichen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2022

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.03.2015 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 05.10.2018 S. 1).

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