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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1228 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 hinsichtlich der Beihilfeanträge sowie der Anträge auf Vorschusszahlungen und Teilzahlungen für das Jahr 2022 aufgrund der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Krise

(ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Buchstaben c, e und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen Krise infolge der russischen Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022, die kurz nach der COVID-19-Krise erfolgte, stehen Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Aufgrund logistischer Probleme sind die Landwirtinnen und Landwirte in der EU anfällig für die durch diese Krise verursachten wirtschaftlichen Störungen, und sie sind derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Angesichts der anhaltenden Marktstörungen und der noch nie da gewesenen Kombination von Umständen haben die Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten bei der Planung, Durchführung und Umsetzung von Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 außergewöhnliche Schwierigkeiten gehabt. Daher müssen diese Schwierigkeiten durch die Abweichung von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 abgefedert werden.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 reichen Erzeugerorganisationen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 derselben Durchführungsverordnung kann der Beihilfeantrag sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn bestimmte Elemente nachgewiesen werden. Dazu zählt, dass die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können. Angesichts der russischen Invasion der Ukraine ist es angemessen, von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2023 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2022 geplant sind, aber nicht bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2023 durchgeführt werden können.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können Anträge auf Vorschusszahlungen nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung können Anträge auf Teilzahlungen jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Im Interesse einer flexiblen Verwaltung der operationellen Programme durch anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich ihrer Finanzierung, ist es angezeigt, von diesen Bestimmungen abzuweichen und vorzusehen, dass Anträge auf Vorschusszahlungen im Jahr 2022 jederzeit eingereicht werden können und dass Anträge auf Teilzahlungen im Jahr 2022 mehr als dreimal gestellt werden können.

(4) Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die operationellen Programme auf der Grundlage von Kalenderjahren durchgeführt werden, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Anträge auf Vorschuss- und Teilzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

( 1) Abweichend von Artikel 9

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(Stand: 18.07.2022)

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