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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 2 sind technische Bewertungskriterien für mehrere Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten festgelegt, die das Potenzial haben, zu den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beizutragen. Diese Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten wurden aufgrund ihres Anteils an den Gesamttreibhausgasemissionen und ihres nachgewiesenen Potenzials, zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Abbau von Treibhausgasen beizutragen, ausgewählt. Zudem können diese Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten eine solche Vermeidung oder Verringerung, einen solchen Abbau oder eine langfristige Speicherung bei anderen Sektoren und Tätigkeiten nachweislich ermöglichen.

(2) Etwa 75 % der direkten Treibhausgasemissionen in der Union entfallen auf den Gesamtenergieverbrauch. Der Energiesektor ist somit für die weitere Verringerung der Treibhausgasemissionen von entscheidender Bedeutung. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien umfassen daher ein breites Spektrum von Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieversorgungskette - von der Strom- oder Wärmeerzeugung aus verschiedenen Quellen über Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetze bis hin zur Speicherung - sowie Wärmepumpen und die Erzeugung von Biogas und Biokraftstoffen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 enthält jedoch keine technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie, obwohl auch sie das Potenzial haben, zur Dekarbonisierung der Wirtschaft in der Union beizutragen.

(3) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 21. April 2021 ("EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Nachhaltigkeitspräferenzen und treuhänderische Pflichten: Finanzielle Mittel in Richtung des europäischen Grünen Deals lenken") und in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 ("Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft") dargelegt, wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Energieerzeugung aus fossilem Gas verschoben, da eine weitere technische Bewertung erforderlich war, insbesondere zur Übergangsrolle von fossilem Gas bei der Dekarbonisierung der Wirtschaft 3. Die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie wurde ebenfalls verschoben, um das Ergebnis einer 2020 eingeleiteten eingehenden Sachverständigenprüfung zu der Frage abzuwarten, ob anzunehmen ist, dass der kerntechnische Lebenszyklus und insbesondere kerntechnische Abfälle mit der Anforderung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852, wonach eine Tätigkeit andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen darf, vereinbar sind. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist anzuerkennen, dass Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie zur Dekarbonisierung der Wirtschaft in der Union beitragen können.

(4) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 über Wirtschaftstätigkeiten, die einen Beitrag zum Übergang leisten, ist es erforderlich, technische Bewertungskriterien für die Stromerzeugung, die hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung und die Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilem Gas in effizienten Fernwärme- und -kältesystemen festzulegen, soweit die Treibhausgasemissionen aus fossilem Gas unter einem angemessenen Schwellenwert liegen. Zudem müssen technische Bewertungskriterien auch für die Nutzung von fossilem Gas für die Stromerzeugung, die hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung und die Erzeugung von Wärme/Kälte in effizienten Fernwärme- und -kältesystemen festgelegt werden, wenn der angemessene Schwellenwert bei dieser Stromerzeugung, hocheffizienten Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung und Erzeugung von Wärme/Kälte in effizienten Fernwärme- und -kältesystemen noch nicht erreicht wird, da für den Übergang - neben der Nutzung klimaneutraler Energie und verstärkten Investitionen in bereits CO2-arme Wirtschaftstätigkeiten - auch die Treibhausgasemissionen anderer Wirtschaftstätigkeiten und -sektoren erheblich verringert werden müssen, für die es noch keine technisch machbaren und wirtschaftlichen CO2

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(Stand: 19.07.2022)

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