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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1198 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für die Notstromversorgung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4246)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 129)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird rescEU als Teil des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") eingerichtet. der Beschluss wurde kürzlich geändert 2, um das Unionsverfahren zu stärken und Engpässe zu vermeiden, falls mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von einer komplexen Notsituation, die sich auf verschiedene Bereiche erstreckt, betroffen sind.
(2) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission 3 ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Die rescEU-Reserve umfasst derzeit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für medizinische Notfallteams, Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle, Kapazitäten für Notunterkünfte, Transport und Logistik sowie Kapazitäten für mobile Labors und die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung.
(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt, welche Kapazitäten rescEU umfassen sollte.
(4) Die Analyse der ermittelten und neu entstehenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass zur Unterstützung von Katastrophenschutzeinsätzen Kapazitäten für die Notstromversorgung bereitgestellt werden müssen, um negative Folgen von Stromausfällen - ob sie auf Naturereignisse zurückgehen oder vom Menschen verursacht sind - abzufedern.
(5) Insbesondere zeigt die Situation in der Ukraine erneut, wie anfällig die kritischen Infrastrukturen im Energiebereich sind. Seit Beginn des Angriffskriegs hat die Ukraine die Notstromversorgung mithilfe von Brennstoffen, Generatoren, Ausrüstungen und Ersatzteilen in vielen Bereichen als vorrangigen Bedarf eingestuft. Zudem hat auch Moldau das Unionsverfahren aktiviert und Bedarf an Brennstoffen, Generatoren und Ersatzteilen für die Notstromversorgung festgestellt.
(6) Derzeit halten die Mitgliedstaaten im Bereich der Notstromversorgung keine Kapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereit. Daher sollte die Notstromversorgung Teil der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 werden, um ermittelten und neu entstehenden Risiken begegnen zu können.
(7) Diese Kapazitäten sollten im Einklang mit den in Artikel 3d Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.
(8) Die Hauptaufgabe der rescEU-Kapazitäten für die Notstromversorgung sollte darin bestehen, unmittelbar bei Ausfall der Hauptstromquelle, bei Abfall der Spannung auf ein unzureichendes Niveau oder bei Stromunterbrechungen aufgrund eines Spannungsanstiegs Notstrom bereitzustellen. Bei diesen Kapazitäten kann es sich um Notstromgeneratoren, Batterien, Energieerzeugungsausrüstung (Energy Harvesting), Vernetzungs- und Synchronisierungsausrüstung, Brennstoffe, andere Arten von Ausrüstungen und damit verbundene Dienstleistungen handeln.
(9) Bei der geplanten Unterstützung sind die Bedingungen und Verfahren einzuhalten, die im Rahmen der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen 4 festgelegt sind.
(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender achter Gedankenstrich angefügt:
"- Kapazitäten für die Notstromversorgung."
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"m) Kapazitäten für die Notstromversorgung."
2. Artikel 3a erhält folgende Fassung:
"
(Stand: 12.07.2022)
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