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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 65;
VO (EU) 2024/2382 - ABl. L 2024/2382 vom 10.09.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 bildet die Grundlage für die Rechtsvorschriften der Union über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da mit der genannten Verordnung ein neues Regelwerk eingeführt wurde, werden mehrere Rechtsakte, die auf den früheren Vorschriften für diesen Bereich beruhten, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

(2) Einer dieser aufgehobenen Rechtsakte ist die Richtlinie 69/464/EWG des Rates 2, in der Maßnahmen gegen den Erreger des Kartoffelkrebses, den Schädling Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (im Folgenden der "spezifizierte Schädling"), festgelegt waren.

(3) Darüber hinaus haben sich seit Erlass der genannten Richtlinie neue technische und wissenschaftliche Fortschritte in Bezug auf Biologie und Verbreitung des spezifizierten Schädlings ergeben, und es wurden neue Untersuchungsverfahren zum Nachweis und zur Bestimmung des Schädlings entwickelt sowie andere Methoden zu seiner Tilgung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung genehmigt.

(4) Daher ist es angezeigt, neue Maßnahmen für Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen, (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") zu erlassen, um den spezifizierten Schädling auf befallenen Produktionsflächen zu tilgen, wenn sein Vorkommen im Gebiet der Union festgestellt wird, und um seine Ausbreitung zu verhindern. Bestimmte in der Richtlinie 69/464/EWG festgelegte Maßnahmen, insbesondere zum Nachweis und zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, sind jedoch nach wie vor geeignet und sollten daher vorgesehen werden.

(5) Die zuständigen Behörden sollten jährliche risikobasierte Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Schädlings durchführen, und zwar wenigstens durch visuelle Inspektion von Knollen auf den Produktionsflächen, auf denen die spezifizierten Pflanzen angebaut oder gelagert werden, um zu gewährleisten, dass der spezifizierte Schädling, sofern festgestellt, identifiziert und getilgt wird.

(6) Es ist angezeigt, dass die Vorschriften für die Erhebungen Bestimmungen über Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings umfassen, die gemäß dem aktuellen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungsstand durchgeführt werden. Die Vorschriften für die jährlichen Erhebungen sollten an die vorgesehene Verwendung der spezifizierten Pflanzen angepasst werden, um sicherzustellen, dass visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zum am besten geeigneten Zeitpunkt und unter den für jede Pflanze und ihre Verwendung günstigsten Bedingungen durchgeführt werden.

(7) Produktionsflächen, deren Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, sollten amtlich erfasst werden, und befallene Pflanzen sollten amtlich für befallen erklärt werden, damit die Transparenz ihrer Kontrolle und die Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings und zur Verhinderung seiner Ausbreitung gewährleistet werden.

(8) Es ist daher angezeigt, Maßnahmen hinsichtlich der befallenen Produktionsflächen und der befallenen Pflanzen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling getilgt wird und sich nicht weiter ausbreitet. Diese Maßnahmen sollten die Einrichtung abgegrenzter Gebiete sowie geeignete Maßnahmen zur Probenahme, Testung und Prüfung umfassen.

(9) Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten Kartoffelsorten als resistent gegen einen bestimmten Pathotyp des spezifizierten Schädlings erklärt werden. Das Testen auf eine solche Resistenz sollte gemäß den aktuellsten technischen Protokollen erfolgen. Die genannte Erklärung ist eine der erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings in den abgegrenzten Gebieten.

(10) Die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings sollten aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass die abgegrenzten Gebiete frei von dem spezifizierten Schädling sind, oder nach Ablauf einer geeigneten Wartezeit, in der keine Wirtspflanzen angebaut wurden. Angesichts des vernachlässigbaren phytosanitären Risikos des Auftretens des spezifizierten Schädlings in solchen Gebieten ist dieser Ansatz verhältnismäßig.

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