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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4469)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. L 178 vom 05.07.2022 S. 57)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2023/829

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Februar 2022 startete Russland einen unprovozierten und ungerechtfertigten Militärangriff auf die Ukraine. Seit der Invasion der Ukraine durch Russland sind etwa 6,2 Mio. Menschen in die Union geflohen (Stand: 24. Mai 2022). Der Zustrom von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar. Die Slowakei, Polen und Tschechien stellten am 27. Februar 2022, am 28. Februar 2022 bzw. am 11. März 2022 jeweils ein Hilfeersuchen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bezüglich Notunterkünfte, Unterkunftsartikel, Medikamente und medizinischer Artikel sowie Ausrüstung zur Versorgung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit Lebensmitteln.

(2) Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU um Katastrophenhilfe.

(3) Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor dem Krieg in die Union fliehen, als auch an Bedürftige in der Ukraine.

(4) Am 14. März 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit eines Kommissionsbeschlusses, mit dem Gegenstände, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, um kostenlos an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt zu werden, von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit würden. Entsprechende Ersuchen wurden anschließend am 18. März 2022 von Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn, am 21. März 2022 von Irland und Litauen und am 23. März 2022 von Finnland und Italien (im Folgenden "ersuchende Mitgliedstaaten") gestellt.

(5) Die durch die russische Invasion ausgelöste humanitäre Krise hat nicht nur in der Ukraine erhebliche Folgen, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten, womit es sich um eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG handelt, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.

(6) Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51

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(Stand: 20.04.2023)

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