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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Innovation" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 176 vom 01.07.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 in jedem geraden Kalenderjahr Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Innovation" zu erstellen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und um die korrekte Umsetzung des Themas "Innovation" auf der Grundlage von harmonisierten Konzepten zu gewährleisten, kann die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen, die Datenübermittlungsfrist und den ersten Bezugszeitraum festlegen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "Innovation" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten für den Bezugszeitraum gemäß der Anhängen I bis III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2022

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

.

Zu übermittelnde Daten Anhang I


Variablen Wie in Anhang II angegeben
Maßeinheit Wie in Anhang II angegeben
Statistische Grundgesamtheit Alle Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der NACE-Abschnitte B, C, D, E, H, J, K und der Abteilungen 46, 71, 72 oder 73 mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen im Bezugszeitraum 1.
Aufschlüsselungen Datensätze gemäß Anhang II (Aufschlüsselungen der Variablen) und Anhang III (Aufschlüsselungen der Unternehmen)
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen Statistische Einheit "Unternehmen"
Wenn die Meldeeinheit Teil eines Unternehmens ist, können die Mitgliedstaaten geeignete statistische Methoden anwenden, um Daten für die statistische Einheit "Unternehmen" zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln. Die Methoden werden in den Metadaten und den Qualitätsberichten beschrieben.
Kohärenz mit dem nationalen Unternehmensregister
Die Mitgliedstaaten bewerten die Kohärenz zwischen erhobenen Daten und Informationen, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 verfügbar sind, zumindest für die Variablen "Zahl der Unternehmen", "Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige im Unternehmen", "Gesamtumsatz des Unternehmens" und "Alter des Unternehmens". Die Mitgliedstaaten geben die Ergebnisse der Bewertung in den Metadaten und den Qualitätsberichten bekannt.
Datenübermittlungsfrist Endgültige und validierte Daten: T + 18 Monate nach dem Bezugsjahr
Erstes Bezugsjahr 2022

1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 (Thema "Innovation") ist der "Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum vor dem Ende jedes geraden Kalenderjahres", also der Zeitraum, der aus den beiden, dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahren und dem Bezugsjahr besteht.

.

Datensätze Anhang II

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(Stand: 08.07.2022)

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