Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund |
Verordnung (EU) 2022/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie
(ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 46)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Schengen-Besitzstand, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Schengener Grenzkodex), können Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.
(2) Das digitale COVID-Zertifikat der EU wurde mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführt, die einen gemeinsamen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festlegt, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ergänzt, mit der der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die gemäß dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgeweitet wurde.
(3) Die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 endet am 30. Juni 2022. Die COVID-19-Pandemie ist jedoch noch nicht beendet und Ausbrüche von besorgniserregenden Varianten können weiterhin das Reisen innerhalb der Union beeinträchtigen. Daher sollte die Geltungsdauer der oben genannten Verordnungen verlängert werden, damit das digitale COVID-Zertifikat der EU weiterhin genutzt werden kann.
(4) Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 soll um zwölf Monate verlängert werden. Da das Ziel der Verordnung (EU) 2021/954 darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 auf bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union auszuweiten, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 direkt mit der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 verknüpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Diese Verordnung ist nicht so zu verstehen, als erleichtere oder fördere sie die Einführung von Reisebeschränkungen während der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus rechtfertigt die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/953 eingeführten Zertifikate nicht eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Schengener Grenzkodex.
(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(7) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 5
(Stand: 13.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion