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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 22)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 390 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Methode, nach der der Wert indirekter Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivat- und Kreditderivatkontrakten für die Zwecke von Großkrediten bestimmt wird, sollte sich von der Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts unterscheiden, die für risikobasierte Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, da ein Ausfall des zugrunde liegenden Instruments zu einem Gewinn statt zu einem Verlust führen könnte. Der Wert der indirekten Risikoposition sollte sich daher nach dem Verlust (d. h. positiver Risikopositionswert) oder dem Gewinn (d. h. negativer Risikopositionswert) richten, der sich aus einem potenziellen Ausfall des zugrunde liegenden Instruments ergeben würde. Nach den in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Regelungen für Großkredite dürfen Institute für Risikopositionen im Handelsbuch positive und negative Positionen in denselben Finanzinstrumenten oder unter bestimmten Bedingungen in verschiedenen Finanzinstrumenten, die von einem bestimmten Kunden begeben wurden, gegeneinander aufrechnen. Die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem Einzelkunden wird nur dann berücksichtigt, wenn sie positiv ist. Ebenso sollte die Nettogesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden nach Einbeziehung der indirekten Risikopositionen gegenüber diesem Kunden aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie positiv ist. Um zu vermeiden, dass indirekte Risikopositionen aus Derivat- oder Kreditderivatkontrakten, die dem Anlagebuch zugeordnet sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sollte jeder negative Wert einer indirekten Risikoposition, der sich aus diesen Positionen ergibt, auf null gesetzt werden.
(2) Damit sichergestellt ist, dass das Ausfallrisiko angemessen erfasst wird, sollte der Wert indirekter Risikopositionen von Optionen - unabhängig davon, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet sind, - daher von den Preisänderungen der Optionen abhängen, die sich aus einem Ausfall des jeweiligen Basisinstruments ergeben würden, z.B. Marktwert der Option für Kaufoptionen und Marktwert der Option abzüglich ihres Ausübungspreises für Verkaufsoptionen.
(3) Der Zweck von Kreditderivaten besteht darin, das Kreditrisiko in Bezug auf Kreditnehmer zu übertragen, ohne dass die Vermögenswerte selbst übertragen werden. Bei der Bestimmung des Werts der indirekten Risikoposition hinsichtlich des Basisinstruments sollten die Rolle, die Institute als Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer spielen, und die Art des Kreditderivatkontrakts, den sie abschließen, berücksichtigt werden. Die indirekte Risikoposition sollte daher dem Marktwert des Kreditderivatkontrakts entsprechen, der um den Betrag angepasst werden sollte, der bei Ausfall des Emittenten des zugrunde liegenden Schuldtitels fällig oder voraussichtlich von der Gegenpartei empfangen wird.
(4) Bei anderen Arten von Derivatkontrakten, die aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen bestehen, sollten die Institute diese Derivatkontrakte in einzelne Transaktionskomponenten aufgliedern, um sicherzustellen, dass das genaue Ausfallrisiko erfasst wird. Für die Berechnung des Werts der indirekten Risikoposition aus diesen Derivatkontrakten sollten lediglich diejenigen mit einem Ausfallrisiko behafteten Komponenten relevant sein, bei denen für die Institute im Falle eines Ausfalls ein Verlustrisiko besteht. Sind die Institute jedoch nicht in der Lage, diese Methode anzuwenden, sollte es ihnen gestattet sein, den Wert der indirekten Risikoposition der zugrunde liegenden Instrumente als den maximalen Verlust festzulegen, der ihnen infolge des Ausfalls des Emittenten des Basiswerts, auf den sich das Derivat bezieht, entstehen könnte. Dadurch wäre eine konservative Behandlung sichergestellt.
(Stand: 28.06.2022)
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