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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1004 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Ermächtigung Finnlands, auf elektrischen Strom für den Betrieb von bestimmten Wärmepumpen, elektrischen Heizkesseln und Wasserumwälzpumpen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
(ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 84)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat Finnland gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG um die Ermächtigung ersucht, auf elektrischen Strom für den Betrieb von Wärmepumpen und elektrischen Heizkesseln, die Wärme für das Fernwärmenetz erzeugen, von Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 0,5 MW, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, und von Wasserumwälzpumpen in Erdwärmeheizwerken einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die finnischen Behörden übermittelten am 4. November 2021, am 26. Januar 2022 und am 16. Februar 2022 zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um ihren Antrag zu untermauern.
(2) Mit dem ermäßigten Steuersatz will Finnland eine stärkere Elektrifizierung des Wärme-Endverbrauchssektors erreichen und die verbrennungsfreie Wärmeerzeugung fördern, um Emissionen zu senken. Die zunehmende Nutzung elektrisch betriebener Heizungsanlagen dürfte sich auf die Umwelt und das Klima vorteilhaft auswirken.
(3) Die Ermächtigung Finnlands zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf elektrischen Strom für den Betrieb von Wärmepumpen und elektrischen Heizkesseln, die Wärme für das Fernwärmenetz erzeugen, von Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 0,5 MW, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, und von Wasserumwälzpumpen in Erdwärmeheizwerken geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Elektrifizierung des Wärme-Endverbrauchssektors zu erhöhen. Die genannten Heizungsanlagen dienen der Förderung des ökologischen Wandels und tragen zu einem Rückgang der verbrennungsbasierten Wärmeerzeugung bei. Diese Anlagen sind auf dem Markt noch nicht wettbewerbsfähig, und die von Finnland beantragte Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes würde den Verwaltungsaufwand verringern. Daher dürfte diese Maßnahme während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und wird somit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(4) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es sinnvoll, die Ermächtigung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 zu gewähren. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 oder auf Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und die Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, die Ermächtigung an dem Tag auslaufen würde, an dem dieses geänderte allgemeine System anwendbar wird, um zu vermeiden, dass eine künftige Weiterentwicklung des bestehenden Rechtsrahmens untergraben wird.
(5) Um Anlagenbetreibern zu ermöglichen, die Förderung von Wärmepumpen und elektrischen Heizkesseln, die Wärme für das Fernwärmenetz erzeugen, von Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 0,5 MW, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, und von Wasserumwälzpumpen in Erdwärmeheizwerken weiterzuverfolgen, sollte sichergestellt werden, dass Finnland den ermäßigten Steuersatz wie beantragt ab dem 1. Januar 2022 anwenden kann. Indem für die Anwendung ein Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Ermächtigung vorgesehen wird, werden die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer gewahrt, da die Ermächtigung nicht in ihre Rechte und Pflichten eingreift.
(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Sofern der in Artikel 10
(Stand: 30.06.2022)
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