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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte enthalten Komponentenmaterialien einer oder mehrerer der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien. Im Einklang mit der Komponentenmaterialkategorie 11 des genannten Anhangs können EU-Düngeprodukte - mit einigen Ausnahmen - Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 registriert werden müssen.

(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 muss die Kommission Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nummer 3 durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG in EU-Düngeprodukten ergänzen. Zu diesem Zweck beauftragte die Kommission ihre Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit der wissenschaftlichen Beratung 4.

(3) Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG stellen eine sehr heterogene Kategorie von Stoffen dar. Diese Stoffe haben unterschiedliche physikalische und chemische Eigenschaften und können im Zuge verschiedener Herstellungsverfahren gewonnen werden. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Nebenerzeugnisse je nach Art ihrer agronomischen Wirksamkeit in zwei Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie betrifft Nebenprodukte zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz. Die zweite Kategorie bezieht sich auf Nebenprodukte, die als technische Zusatzstoffe in kleineren Konzentrationen verwendet werden. Obschon sie nicht unmittelbar mit der Ernährung oder der Ernährungseffizienz im Zusammenhang stehen, so verbessern sie doch die Qualität des Düngeprodukts oder die Sicherheit seiner Handhabung.

(4) Für die erste Kategorie hat die JRC Nebenprodukte ermittelt, die aus einer Vielzahl von Herstellungsverfahren stammen und Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementaren Schwefel, Calciumcarbonat und Calciumoxid enthalten. Um sicherzustellen, dass diese Nebenprodukte einen klaren agronomischen Wert haben und keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben, sollten strenge Anforderungen an die Reinheit festgelegt werden.

(5) Für die zweite Kategorie schlug die JRC vor, die Verwendung von Nebenprodukten als technische Zusatzstoffe wie Härte-, Binde- oder Füllmittel oder Antistaubmittel zuzulassen, um den Gesundheitsschutz der Anwender zu verbessern. Zur Gewährleistung, dass die Verwendung solcher Nebenprodukte die agronomische Gesamtwirksamkeit des EU-Düngeprodukts nicht gefährdet und keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hat, sollte eine Höchstkonzentration im fertigen EU-Düngeprodukt festgelegt werden.

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(Stand: 28.06.2022)

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