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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/921 der Kommission vom 13. Juni 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4096)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 94aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2022/857

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 25. Mai 2022 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Baden-Württemberg unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem der genannte Mitgliedstaat Informationen über diesen Ausbruch übermittelt hatte.

(7) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/857 hat sich die Seuchenlage in Deutschland hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest im Bundesland Baden-Württemberg nicht geändert; Deutschland hat daher die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten gesammelt.

(8) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(9) Zudem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 25. August 2022.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 der Kommission vom 31. Mai 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 90).

.

Anhang


Als Sperrzone in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Schutzzone:

Landkreis Emmendingen

  • Beginn A5/Kreuzung L105(Ziegelhöfe). Entlang an der A5 bis Ausfahrt Riegel (59). Auffahrt in westlicher Richtung auf L113 Richtung Rieggel. Entlang bis Kreuzung Endinger Straße. Endinger Straße bis Kreuzung, Abbiegung Riedhöfe vorbei, zweiter Feldweg einbiegen. Weiter bis Höhepunkt 231,8. In gerader Linie zu Schram (Höhe 199,0m) weiter entlang Schrambach bis Kreuzung Bahlinger Weg. Feldweg in Richtung Südwest, Mündung Freiburger Weg. Weiter in gerader gedachter Linie zu Höhe Gutels (217,0m). Weiter in gerader Linie zu Schönenberg zu Höhepunkt 227,8 m. Weiter in gerader Linie zum Kreisverkehr Ortsausgang in westlicher Richtung auf Straße K5146. Entlang der Straße L105 (Endinger Straße) Richtung Königschaffhausen. Kurz vor Königschaffhausen Verbindung Bahnhofstraße entlang der K5127 (Königschaffhausener Str.) am dritten Feldweg rechts abbiegen bis Endinger Straße. In gerader gedachter Linie Kreuzungspunkt K5114 (Forchheimer Str.). Weiter entlang Feldweg in nördlicher Richtung. Bei Kreuzung links, bei nächster Kreuzung rechts. An der nächsten Kreuzung links bis Weisweiler Straße L104, entlang der L104 bis Einmündung Hinderdorfstr. (Weisweil) bis Kreuzung Kenzinger Weg (K5135) weiter in westlicher Richtung über Leopoldkanal bis zu A5 (Ausgangspunkt).
25.8.2022
Überwachungszone:

Landkreis Emmendingen

  • Südwestliche Kreisgrenze Emmendingen-Breisgau-Hochschwarzwald in östliche Richtung bis A5 an der Kreisgrenze entlang. Entlang der Kreisgrenze bis zur A5, bis Waldbächle. Am Waldbächle den Feldweg in nördlicher Richtung, Richtung Rohrlache bis zur Kreuzung Neumattengraben. Südliche Grenze Nimburg/Teningen bis zu Grenze Gemarkung Teningen/Emmendingen. Am Brunnenried in gerader Linie über den Neuengraben bis zur Elz. Entlang der Gemarkungsgrenze Emmnedingen/Mundingen entlang der Karl-Schmidt-Str. Bis zur Dorfstraße bis Landecker Straße bis Freiämter Straße. Entlang der Freiämter Straße (K 5136) bis Gutenrodel bis Gipfel Künlisberg. In gedachter Linie nach Norden zur Gemarkung Malterdingen/Freiamt Gemarkungsgrenze nördlich folgend bis westliche Richtung K 5139 folgen bis Bleichtalstraße, Steilbrunnengasse auf die K 5117 weiter gefolgt in die Ettenheimer Str. Folgen bis Kreisgrenze bei Ettenheim. Kreisgrenze folgen in südwestlicher Richtung bis zum Rhein.

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

  • Gemeinde Eichstetten: komplett,
  • Gemeinde Bötzingen: komplett,
  • Gemeinde Ihringen: Das Gemeindegebiet nördlich der L114 ohne den Ortsteil Wasenweiler,
  • Gemeinde Vogtsburg: Das Gemeindegebiet ohne die Ortsteile Achkarren und Bickensohl.

Landkreis Ortenaukreis

  • Gemeindefreies Gebiet Rhinau: Vom Rhein, franz. Staatsgrenze beim Wehr zwischen Rheinkilometer 256 und 257 in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Rust an der Rappenkopfbrücke.
  • Gemeinde Rust,
  • Gemeinde Ringsheim,
  • Stadt Ettenheim: Von der Gemeindegrenze Ringsheim der B3 in nördliche Richtung folgend, abbiegend in die Freiburger Straße Richtung Ettenheim, dieser folgend bis zur Straße Im Pfaffenbach, dem abzweigenden Fußweg in südliche Richtung folgend bis zur Kahlenberggasse, weiter die Neumannstraße querend entlang dem nördlichen Bogen Im Kretzenbach. Im Weilerberg auf den Mühlenweg, diesem in östliche und anschließend in südliche Richtung folgend. Dem letzten großen Feldweg vor Ettenheimweiler in östliche Richtung über den Riedmühlbach bis zur K5342, dieser in südliche Richtung bis zur Kreisgrenze folgend.


ENDE

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