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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

(ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes.

(2) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 erlaubt den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die betrugsanfällig sind, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (MTIC-Betrug), fakultativ den Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Die genannte Richtlinie sieht überdies die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus vor, welche den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Bedingungen ein schnelleres Verfahren für die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und damit eine angemessenere und wirksamere Reaktionsmöglichkeit bei unvermittelt auftretenden und schwerwiegenden Betrugsfällen ermöglicht. Der Geltungszeitraum beider Mechanismen läuft am 30. Juni 2022 ab.

(3) Die Kommission hat zwei Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems angenommen, welche dem MTIC-Betrug umfassend begegnen sollen. Über diese Vorschläge, die ursprünglich am 1. Juli 2022 in Kraft treten sollten, wird noch im Rat verhandelt, und es ist absehbar, dass sie weder vor dem genannten Zeitpunkt angenommen noch zu diesem in Kraft treten werden.

(4) In ihrem Bericht vom 8. März 2018 zu den Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG zur Betrugsbekämpfung gibt die Kommission an, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft grundsätzlich als ein wirksames, vorübergehendes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erachten. Ferner betrachteten die Mitgliedstaaten den Schnellreaktionsmechanismus als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle von MwSt.-Betrug. Seitdem wurden die rechtlichen Voraussetzungen oder praktischen Modalitäten für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im derzeitigen Mehrwertsteuersystem der EU nicht geändert. Zudem gab es keine wesentliche Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Bereich der strukturelleren Bekämpfung des MTIC-Betrugs. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen und Erwägungen des Berichts nach wie vor weitgehend gültig sind.

(5) Daraus wird ersichtlich, dass sich die Umkehrung der Schuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus als vorübergehende und gezielte Maßnahmen als nützlich erwiesen haben. Mit ihrem Auslaufen würde den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument zur Betrugsbekämpfung genommen. Daher sollte der Geltungszeitraum dieser Maßnahmen um einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden, um im Rat Verhandlungen über das endgültige Mehrwertsteuersystem zu ermöglichen, während gleichzeitig die andauernde Entwicklung von Instrumenten zur Bekämpfung von Steuerbetrug sowie modernisierter Meldepflichten angenommen werden können.

(6) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erhaltung wirksamer Instrumente zur Betrugsbekämpfung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seiner Auswirkungen vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 199a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

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(Stand: 13.06.2022)

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