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Regelwerk, EU 2022, Abfall / Wasser /Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/874 der Kommission vom 1. Juni 2022 über die Bedingungen der Zulassung eines N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet) enthaltenden Biozidprodukts, mit der die Kommission von den Niederlanden nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates befasst wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3465)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 187)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. September 2016 stellte das Unternehmen TROY CHEMICAL BV (im Folgenden der "Antragsteller") bei den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung eines Biozidprodukts zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien ( Produktart 9 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012), das N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet) als Wirkstoff enthält (im Folgenden das "Biozidprodukt"). Die Niederlande sind der Referenzmitgliedstaat, der für die Bewertung des Antrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständig ist.

(2) Deutschland hat der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 1. Oktober 2020 Einwände übermittelt, denen zufolge das Biozidprodukt nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Deutschland ist der Auffassung, dass das Biozidprodukt nicht die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, da keine Schlussfolgerungen zur Einstufung des Biozidprodukts in Bezug auf bestimmte physikalische Gefahren und Sicherheitscharakteristika, nämlich zur Einstufung von Produkten als entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische, selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische und Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sowie zur Bestimmung der relativen Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe, vorlägen; diese Daten gehörten zum Kerndatensatz nach Anhang III Titel 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, weshalb auf sie nicht verzichtet werden könne, es sei denn, es könne gemäß Anhang IV der genannten Verordnung von der Datenanforderung abgewichen werden.

(4) Die Niederlande gaben an, das Biozidprodukt sei identisch mit dem Wirkstoff N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet). Für Folpet ist derzeit in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 2 keine harmonisierte Einstufung in Bezug auf physikalische Gefahren festgelegt.

(5) Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, befassten die Niederlande am 5. Januar 2021 die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit den ungelösten Einwänden. Sie übermittelten ihr gleichzeitig eine detaillierte Darstellung des Punktes, über den keine Einigung unter den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

(6) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung festgelegt, dass die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozidprodukts ermittelt und für eine sachgemäße Verwendung und Beförderung dieses Produkts als annehmbar erachtet wurden.

(7) Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat der Antragsteller, der die Zulassung eines Biozidprodukts beantragt, ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für das Biozidprodukt, das bzw. die den Anforderungen in Anhang III der genannten Verordnung genügt, vorzulegen.

(8) Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 muss der Antragsteller die nach Artikel 20

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(Stand: 03.06.2022)

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