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Regelwerk, EU 2022, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 3, ber. 2022 L 277 S. 327)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 6. November 2018 im Prüfprogramm für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe ("Prüfprogramm") aufgeführt waren.

(2) Die Identität bestimmter in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgenommener Wirkstoffe wurde gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung neu definiert, um diese Wirkstoffe genauer zu identifizieren und die entsprechende neue Stoffidentität festzulegen.

(3) Nachdem die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart veröffentlicht hat, die unter die alte Stoffidentität, nicht jedoch unter die neue Stoffidentität fallen, sollten Kombinationen von Stoff und Produktart, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b notifiziert und von der Agentur als konform mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 eingestuft wurden, gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in deren Anhang II aufgenommen werden.

(4) Nach Eingang der Erklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 hat die Agentur eine Aufforderung veröffentlicht, um interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, Notifizierungen für Wirkstoffe der Produktart 19 einzureichen, auf die die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 3 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel angewandt worden war. Zwei Notifizierungen für Erdnussbutter und Weinbrand zur Verwendung in der Produktart 19 wurden gemäß Artikel 16 Absatz 5 übermittelt und von der Agentur als konform mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 eingestuft. Diese Wirkstoffe sollten daher gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(5) Im Anhang dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten festgelegt werden, deren zuständige Behörden die Rolle der bewertenden zuständigen Behörden für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufzunehmenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart übernehmen sollten.

(6) Wirkstoffe, für die nach dem 6. November 2018 ein Beschluss über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung für eine oder mehrere Produktarten erlassen wurde oder die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sind nicht mehr im Prüfprogramm enthalten. Daher sollten diese Wirkstoffe für die betroffenen Produktarten nicht mehr im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthalten sein.

(7) Um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln und Transparenz zu gewährleisten, sollte eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart vorgelegt werden, die am Tag des Erlasses der vorliegenden Verordnung Teil des Programms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

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