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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/814 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Heptamaloxyloglucan

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 146 vom 25.05.2022 S. 6)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission 3 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Heptamaloxyloglucan bis zum 31. Mai 2022 verlängert.

(3) Für diesen Wirkstoff wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 gestellt. Zwar wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 5 aufgehoben; gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 gelten jedoch für die dort genannten Wirkstoffe weiterhin die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 festgelegten Bestimmungen über die Erneuerung der Genehmigung.

(4) Da sich die Bewertung des Wirkstoffs Heptamaloxyloglucan aus Gründen verzögert hat, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung für diesen Wirkstoff wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist deshalb erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern, damit die für den Abschluss der Bewertung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.

(5) In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Angesichts der Dringlichkeit aufgrund des baldigen Auslaufens der derzeitigen Genehmigung am 31. Mai 2022 sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

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(Stand: 25.05.2022)

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