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Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48i Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 48f und Artikel 48g der Verordnung (EU) 2016/1011 ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ('ESMA') befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Geldbußen und Zwangsgelder gegen Referenzwert-Administratoren unter ihrer Aufsicht zu verhängen. Gemäß Artikel 48i Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 hat die Kommission die Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung dieser Geldbußen oder Zwangsgelder im Einzelnen zu regeln, einschließlich der Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.
(2) Gelangt die ESMa zu dem Schluss, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen an die ihrer Aufsicht unterstehenden Referenzwert-Administratoren darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Nach Abschluss der Untersuchung sollte der Untersuchungsbeauftragte der ESMa eine vollständige Akte übermitteln. Die Unterrichtung über diese Erkenntnisse und die Möglichkeit, darauf zu reagieren, ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Verteidigung. Daher sollte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, über die Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen. Der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte es gestattet sein, sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen zu lassen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob es aufgrund der Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, erforderlich ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die ESMa zu ändern.
(3) Die ESMa sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Liste von Dokumenten bewerten. Um sicherzustellen, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die ESMa sicherstellen, dass die betreffende Person Gelegenheit erhält, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben, bevor die ESMa einen endgültigen Beschluss über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen erlässt.
(4) Die ESMa sollte bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können, um dafür zu sorgen, dass Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, bei der Untersuchung kooperieren. Hat die ESMa einen Beschluss erlassen, mit dem eine Person aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten, oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat sie einen Beschluss zur Durchführung einer Prüfung vor Ort erlassen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die ESMa der Person Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern.
(5) Da der Untersuchungsbeauftragte seine Arbeit unabhängig ausübt, sollte die ESMa nicht an die von ihm erstellte Akte gebunden sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte sie, wenn die ESMa nicht einverstanden ist, informiert werden und die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.
(Stand: 25.05.2022)
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