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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/801 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Aktualisierung der Liste der Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurden oder als genehmigt gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 23.05.2022 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die ursprünglich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen wurden und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. Darin waren ursprünglich 354 Wirkstoffe aufgeführt.

(2) Für 68 der in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe wurden entweder keine Anträge auf Erneuerung gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

(3) In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgelistet, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden. Für sieben dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung entweder nicht spätestens drei Jahre vor Ablauf ihrer jeweiligen Genehmigungen gestellt oder aber zurückgezogen, sodass die Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe abgelaufen sind.

(4) All jene Stoffe, die - nach Ablauf einer für die betreffenden in Teil A oder Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 enthaltenen Stoffe aufgeführten Laufzeit - nicht mehr genehmigt sind oder nicht mehr als genehmigt gelten, sollten im Interesse von Klarheit und Transparenz aus Teil A bzw. B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2022

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Teil A werden die folgenden Einträge gestrichen:

(1) Eintrag 21, Cyclanilid;

(2) Eintrag 33, Cinidonethyl;

(3) Eintrag 43, Ethoxysulfuron;

(4) Eintrag 45, Oxadiargyl;

(5) Eintrag 49, Cyfluthrin;

(6) Eintrag 56, Mecoprop;

(7) Eintrag 72, Molinat;

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(Stand: 24.05.2022)

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