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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/800 der Kommission vom 20 Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 23.05.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 wurden durch die Richtlinie 2009/116/EG des Rates 2 als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung der Wirkstoffe Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sieht vor, dass sie nur für Anwendungen als Insektizid und Akarizid zugelassen werden dürfen.

(4) Am 30. September 2014 stellte Total Fluids gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Griechenland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und Nr. 97862-82-3 im Hinblick auf ihre Anwendung als Fungizid. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(5) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertete die 2014 beantragte neue Anwendung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt und erstellte den Entwurf eines Bewertungsberichts, der der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und der Kommission am 6. Februar 2018 vorgelegt wurde.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte die Behörde dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten den überarbeiteten Bewertungsbericht zur Stellungnahme und machte ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert.

(7) Am 23. September 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 5 dazu, ob davon ausgegangen werden kann, dass die neue Anwendung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(8) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Januar 2022 einen Nachtrag zum Überprüfungsbericht für Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 sowie einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Nachtrag zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen; die Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10) In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 enthält, wurde festgestellt, dass bei der Anwendung als Fungizid die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollten die Sonderbestimmungen in Bezug auf die Genehmigung von Paraffinölen mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 geändert werden, um neben Anwendungen als Insektizid und Akarizid auch die Anwendung als Fungizid aufzunehmen.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

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(Stand: 24.05.2022)

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