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Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3179)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 116)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Dezember 2019 stellte Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2) Zudem betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die drei Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse von Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 - d. h. NK603 × T25, NK603 × DAS-40278-9 und T25 × DAS-40278-9 - enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Zwei der Unterkombinationen, die Gegenstand des Antrags waren, nämlich NK603 × T25 und NK603 × DAS-40278-9, wurden bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission 2 bzw. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 der Kommission 3 zugelassen.

(3) Der vorliegende Beschluss betrifft die verbleibende im Antrag aufgeführte Unterkombination T25 × DAS-40278-9.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(5) Am 29. Oktober 2021 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 5 ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getestete nicht genetisch veränderte Referenz-Maissorte. Die Behörde zog den Schluss, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und seiner Unterkombinationen aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(6) In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

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(Stand: 24.05.2022)

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