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Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2022 zur Stärkung der Prävention durch Früherkennung: Ein neuer EU-Ansatz für das Krebsscreening, der die Empfehlung 2003/878/EG des Rates ersetzt
(2022/C 473/01)

(ABl. C 473 vom 13.12.2022 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Empf. 2003/878/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Tätigkeit der Union, die die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen hat, ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit zu richten. Sie umfasst die Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation, -erziehung und -überwachung gefördert.

(2) Die Weiterentwicklung von Krebsfrüherkennungsprogrammen sollte im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen und regionalen Zuständigkeiten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung im Sinne von Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen.

(3) Krebs ist eine weitverbreitete Erkrankung und häufige Todesursache in Europa. Im Jahr 2020 wurde bei geschätzt 2,7 Millionen Menschen in der Union Krebs diagnostiziert. Ausgehend von den Zahlen für 2020 wird geschätzt, dass die Hälfte aller Unionsbürgerinnen und -bürger im Laufe des Lebens an Krebs erkranken wird, was lang anhaltende Auswirkungen auf ihre Lebensqualität hat, und dass nur die Hälfte aller Krebspatientinnen und -patienten überleben wird.

(4) In der Empfehlung 2003/878/EG des Rates 1 sind Empfehlungen betreffend die Krebsfrüherkennung in der Union festgelegt. Darin wurden die EU-Mitgliedstaaten ermutigt, qualitätsgesicherte Früherkennungsprogramme für die Bevölkerung durchzuführen, und sie hat maßgeblich dazu beigetragen, das Krebsscreening zu verbessern und zu gewährleisten, dass die überwiegende Mehrheit der Menschen in den Zielaltersgruppen, aus allen sozioökonomischen Gruppen und im gesamten Gebiet Zugang zu systematischen Screenings hat.

(5) Darüber hinaus wurden die Steuerung des Krebsscreenings, die Anforderungen an seine Organisation und seine Evaluierung erörtert, und es fand ein Informationsaustausch auf Unionsebene statt; Teil dessen waren auch die Erfahrungen, die bei den aus dem EU-Gesundheitsprogramm 2 geförderten Maßnahmen zum Krebsscreening gesammelt wurden.

(6) Dank des Screenings kann Krebs bereits im Frühstadium festgestellt werden, eventuell sogar vor Ausbruch der Erkrankung. Einige Läsionen können dann wirksamer behandelt werden und die Chancen, dass die Patienten geheilt werden, sind höher. Der Hauptindikator für die Wirksamkeit der Früherkennungsuntersuchungen ist die Verringerung der auf die Krankheit zurückzuführenden Todesfälle oder der Inzidenz invasiver Krebserkrankungen.

(7) Die Wirksamkeit des Screenings ist bei Brust-, kolorektalem, Gebärmutterhals-, (bis zu einem gewissen Grad) Lungen- und Prostatakrebs sowie unter bestimmten Bedingungen auch bei Magenkrebs nachgewiesen. Alle Kriterien von Wilson und Jungner 3 für ein verantwortungsvolles Screening sowie die von der WHO festgelegten zusätzlichen Kriterien 4 sollten bei der Bewertung der Durchführbarkeit eines Screeningprogramms berücksichtigt werden.

(8) Screening nennt man das Verfahren der Untersuchung auf Erkrankungen bei Menschen, bei denen keine Symptome festgestellt wurden. Neben seiner positiven Wirkung auf die krankheitsspezifische Sterberate und auf die Inzidenz invasiver Krebserkrankungen hat das Screening auch seine Beschränkungen, die sich nachteilig auf die untersuchte Population auswirken können. Hierunter fallen falsch-positive Befunde, die Ängste auslösen können und möglicherweise zusätzliche Tests, die potenzielle Risiken bergen, erforderlich machen, falsch-negative Befunde, die falsche Sicherheit geben, was die Diagnose verzögert, Überdiagnosen (d. h. die Erkennung von Krebs, der während des Lebens des Patienten keine Symptome verursachen dürfte) und anschließende Überbehandlung. Vor der Einführung neuer systematischer Krebsscreeningprogramme sollten sich die Gesundheitsdienstleister über alle potenziellen Vorteile und Risiken des Screenings in Bezug auf eine bestimmte Krebsart im Klaren sein. Ferner müssen diese Vorteile und Risiken so verständlich erläutert werden, dass der/die Einzelne der Teilnahme an den Screeningprogrammen in voller Kenntnis der Sachlage zustimmen kann.

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