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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/403 hinsichtlich neuer schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers führen können

(ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, mit der neue schwerwiegende Verstöße gegen das auf vertragliche Schuldverhältnisse, Kabotage und die Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr anzuwendende Recht in die Liste der Verstöße aufgenommen wurden, die zur Aberkennung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Zuverlässigkeit führen können.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 wurde auch ein zusätzliches von der Kommission bei der Festlegung des Schweregrads schwerwiegender Verstöße zu berücksichtigende Kriterium eingeführt, indem der Verweis auf die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt hinzugefügt wurde.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auch dahin gehend geändert, dass die Kommission bei der Festsetzung der Häufigkeit der Verstöße, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße einzustufen sind, die Zahl der für die Verkehrstätigkeit eingesetzten Fahrzeuge und nicht die Zahl der Fahrer berücksichtigen sollte.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Diese Verstöße sollten in die Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgenommen werden, die sich auf die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters auswirken können.

(5) Daher sollte die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission 4 geändert werden, um die neuen Verstöße aufzunehmen und die neuen Kriterien für die Festlegung des Schweregrads und der Häufigkeit des Auftretens dieser Verstöße zu berücksichtigen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/403 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2022

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51.

2) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17).

3) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/403

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