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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/626 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

(ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/628 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates 2 werden mehrere im Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, darunter bestimmte Beschränkungen des Handels in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk.

(2) Angesichts der humanitären Krise aufgrund der unprovozierten Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation hat der Rat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/628 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 angenommen, um Ausnahmen aufzunehmen, nach denen klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für Personen, Organisationen und Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk oder zur Verwendung in diesen Gebieten bereitstellen können, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist. In ähnlicher Weise erlauben die Ausnahmen die Bereitstellung bestimmter beschränkter Dienstleistungen und Hilfen im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Infrastrukturen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, wenn das für humanitäre Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) 2022/263 werden folgende Artikel eingefügt:

" Artikel 4a

(1) Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,
  2. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder Technologien
  3. die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten durch

(2) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen erteilen für:

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(Stand: 14.04.2022)

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