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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 531/2012

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen diese Verordnung neu zu fassen

(2) Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der Union ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung vorgeschrieben, dass Roamingdienste angemessen genutzt werden und dass nach der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge eine Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit angewandt werden kann, auch als "Roaming zu Inlandspreisen" (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet. Darüber hinaus führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 mit dem Ziel angenommen, die nationalen Roamingvorleistungsmärkte zu regulieren, um die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den besuchten Märkten zu verzerren.

(3) Am 29. November 2019 veröffentlichte die Kommission ihre erste vollständige Überprüfung des Roamingmarktes (im Folgenden "Kommissionsbericht"), aus der hervorgeht, dass Reisende in der gesamten Union erheblich von der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge profitiert haben. Die Nutzung von Mobilfunkdiensten, d. h. regulierten Sprach-, SMS- oder Datenroamingdiensten auf Reisen in der Union hat rasch und massiv zugenommen, was die Wirkung der Roamingvorschriften der Union bestätigt. Dem Kommissionsbericht zufolge gibt es zwar Anzeichen einer gewissen Wettbewerbsdynamik auf dem Roamingmarkt sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene, die grundlegenden Wettbewerbsbedingungen haben sich jedoch nicht geändert und werden sich in absehbarer Zeit vermutlich nicht ändern. Die Regulierung auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene ist daher nach wie vor notwendig und sollte nicht abgeschafft werden. Insbesondere wurde in dem Bericht der Kommission festgestellt, dass auf der Vorleistungsebene die starke Absenkung der Preisobergrenzen zu weiteren Senkungen der Roamingvorleistungsentgelte zugunsten der nettoabgebender Betreiber beigetragen hat, d. h. Betreiber mit einem Kundenstamm, der mehr Mobilfunkdienste in den Netzen von Partnerbetreibern in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, als von den Kunden der Partnerbetreiber in seinem eigenen Netz genutzt werden.
Ferner nahm die Kommission darin die Empfehlung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zur weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte zur Kenntnis. Die Kommission untersuchte auch die Notwendigkeit einer weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte untersucht und dokumentiert und bewertete die Höhe der Absenkung, bei der die besuchten Betreiber noch in der Lage sind, ihre Kosten der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten zu decken. Im Kommissionsbericht wurde darauf verwiesen, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 Roamingkunden in anderen Mitgliedstaaten für denselben Preis Zugang zu demselben Dienst haben müssen, sofern dieser Dienst im besuchten Netz erbracht werden kann. In dem Bericht der Kommission wurden auch die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf neue Formen des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie Online-Handelsplattformen erwähnt, die das Potenzial haben, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu fördern und die Verhandlungen zwischen Betreibern zu erleichtern. Schließlich wird darin noch festgestellt, dass ein separater Verkauf von Datenroamingdiensten vom Markt nicht beansprucht worden ist.

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(Stand: 10.05.2022)

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