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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/599 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme" (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 173)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.
(2) Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.
(3) Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001
(Stand: 19.04.2022)
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