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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/489 der Kommission vom 25. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeiten der Genehmigungen für die Wirkstoffe Flubendiamid, L-Ascorbinsäure, Spinetoram und Spirotetramat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 100 vom 28.03.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 3 wurden die Laufzeiten der Genehmigungen für den Wirkstoff Spirotetramat vom 30. April 2024 bis zum 31. Juli 2024, für die Wirkstoffe Spinetoram und L-Ascorbinsäure vom 30. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 und für den Wirkstoff Flubendiamid vom 31. August 2024 bis zum 30. November 2024 verlängert. Die Verlängerungen waren erforderlich, da mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 4 das Datum für die Einreichung der Unterlagen zur Erneuerung der Genehmigung um drei Monate vorgezogen wurde. Daher war es notwendig, das Datum der Einreichung der Unterlagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 beizubehalten und den Antragstellern Zeit zu geben, die Unterlagen in dem vorgeschriebenen Format zu erstellen und einzureichen.

(3) Für Flubendiamid, L-Ascorbinsäure, Spinetoram und Spirotetramat wurden innerhalb von drei Jahren vor dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten jeweiligen Ablaufdatum der Genehmigung keine Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 gestellt.

(4) Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 vorgesehene Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigungen für diese Wirkstoffe ist nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte ein Auslaufen der Genehmigungen für diese Stoffe zu den Zeitpunkten vorgesehen werden, zu denen sie ohne die Verlängerung auslaufen würden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2022

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 1,4-Dimethylnaphthalin, 6-Benzyladenin, Acequinocyl, Adoxophyes orana granulovirus, Aluminiumsulfat, Amisulbrom, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Azadirachtin, Bacillus pumilus QST 2808, Benalaxyl-M, Bixafen, Bupirimat, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Dinatriumphosphonat, Dithianon, Dodin, Emamectin, Flubendiamid, Fluometuron, Fluxapyroxad, Flutriafol, Hexythiazox, Imazamox, Ipconazol, Isoxaben, L-Ascorbinsäure, Schwefelkalk, Orangenöl, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Pendimethalin, Penflufen, Penthiopyrad, Kaliumphosphonat, Prosulfuron, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalyl, Pyriofenon, Pyroxsulam, Quinmerac, S-Abscisinsäure, Sedaxan, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Spinetoram, Spirotetramat, Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion, Thiencarbazon, Valifenalat, Zinkphosphid (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 10).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740

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