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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/460 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/788 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung und Meldung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1270)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 22.03.2022 S. 191)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 2020 werden in bestimmten Mitgliedstaaten und Drittländern Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Nerzen gemeldet, und es wurde festgestellt, dass eine Übertragung von Menschen auf Nerze und von Nerzen auf Menschen auftreten kann. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 der Kommission vom 12. Mai 2021 2 wurden daraufhin Vorschriften für die einheitliche Überwachung und Meldung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten innerhalb der Union festgelegt.

(2) Die Geltungsdauer der im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie von SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten Rechnung tragen. Ausbrüche in Nerzbetrieben in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Jahren 2021 und 2022 deuten darauf hin, dass sich die epidemiologische Lage noch weiterentwickelt und eine weitere Bewertung der Risiken erforderlich ist.

(3) Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation in der Union und in Drittländern sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/788 daher verlängert werden, um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen weiterhin über ein effizientes, harmonisiertes Überwachungs- und Meldesystem erfasst werden. Bis eine weitere Bewertung der Risiken und der verfügbaren Kontrollmaßnahmen erfolgt, sollte eine harmonisierte Überwachung und Meldung erfolgen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/788 wird das Datum "31. März 2022" durch "31. März 2023" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2022

1) ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 31.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/788 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung und Meldung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bei bestimmten Tierarten (ABl. L 173 vom 17.05.2021 S. 6)

ENDE

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(Stand: 22.03.2022)

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