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Durchführungsverordnung (EU) 2022/440 der Kommission vom 16. März 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 67)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.
(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/205 der Kommission 3 geändert.
(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/205 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen in bestimmten als Sperrzonen III ausgewiesenen Gebieten in Bulgarien und Polen aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die diese Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden, verbessert.
(6) Im Januar 2022 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Piemont in Italien festgestellt. Als Reaktion auf diesen Fall wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/28 6 und (EU) 2022/62 der Kommission 7 erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/62, der bis zum 7. April 2022 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/28 aufgehoben und ersetzt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/62 sind die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 8 sowie die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II vorgesehen.
(Stand: 18.03.2022)
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