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Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 5)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor unverbrüchlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte begannen einen Angriff auf die Ukraine. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.
(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen Militäraktionen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der VN-Charta und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.
(5) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kreditinstitute und deren russische Tochterunternehmen, die für das russische Finanzsystem von Bedeutung sind und bereits restriktiven Maßnahmen der Union oder von Partnerländern unterliegen, sowie - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - für die Zusammenarbeit mit dem Russian Direct Investment Fund einzuführen. Außerdem sollte - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - die Lieferung von Euro-Banknoten an Russland verboten.
(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(7) Damit die Wirksamkeit der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
(8) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. Folgende Artikel werden eingefügt:
" Artikel 1e
Es ist ab dem 12. März 2022 verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang VIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder EinriVIII auchtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang fgeführten Organisation liegen, zu erbringen.
Artikel 1f
(1) Es ist verboten, auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für:
2. In Artikel 4b werden die folgenden Absätze angefügt:
"(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist."
3. Der Anhang des vorliegenden Beschlusses wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang VIII angefügt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 09.03.2022)
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