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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1, ber. L 78 S. 45, ber. L 202 S. 59)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/335 1 vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem Beschluss wurden weitere restriktive Maßnahmen erlassen, die es russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, untersagen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Es werden auch Transaktionen mit der russischen Zentralbank untersagt.

(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:

"(r) 'Russisches Luftfahrtunternehmen' bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

" Artikel 3d

(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3e

(1) Der von der Kommission gemäß ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 benannte Netzmanager unterstützt die Kommission und ihre Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager hat insbesondere die Aufgabe, alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne abzulehnen, die auf die Absicht hindeuten, dass über dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen andere geltende Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor."

3. In Artikel 5a werden die folgenden Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

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