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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1, ber. L 107 S. 93, ber. L 114 S. 212)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/327 1 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehen sind, und der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, sofern diese Güter für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind, werden verboten. Ferner werden durch diese Verordnung der Verkauf solcher Güter und Technologien an bestimmte juristische Personen in Russland und die Erbringung von technischer Hilfe und anderen damit verbundenen Dienstleistungen untersagt und die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien verboten. Darüber hinaus sind die Wirtschaftsteilnehmer danach verpflichtet, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Technologien für die Erdölindustrie in Russland eine vorherige Genehmigung einzuholen, und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, die für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlich sind, wird verboten. Ebenfalls verboten wird darin die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter. Außerdem wird durch die Verordnung der Zugang bestimmter russischer Finanzinstitute, Organisationen, sowie Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank zum Kapitalmarkt der Union beschränkt.

(3) Am 24. Januar 2022 hat der Rat unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2021 bekräftigt, dass jede weitere militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde.

(4) Angesichts ernsten Lage hat der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/327 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen in verschiedenen Sektoren, insbesondere Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Finanzen angenommen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/327 werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien verhängt, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt. Darüber hinaus werden durch den Beschluss Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen eingeführt. Für berechtigte und im Voraus festgelegte Zwecke werden begrenzte Ausnahmen von solchen Beschränkungen in Betracht gezogen. Ferner wird durch diesen Beschluss die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland abgesehen von bestimmten Ausnahmen verboten.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/327 werden ferner der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland zur Verwendung bei der Ölraffination verboten, während für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen Beschränkungen auferlegt werden.

(7) Darüber hinaus wird durch den Beschluss (GASP) 2022/327 ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrt geeignet sind, und die Erbringung von Versicherungs-, Rückversicherungs- und Wartungsdienstleistungen in Bezug auf diese Güter und Technologien wird verboten. Verboten wird auch die Erbringung technischer Hilfe und anderer damit verbundener Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien, die diesem Verbot unterliegen.

(8) Durch den Beschluss (GASP) 2022/327

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(Stand: 12.04.2022)

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