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Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 54)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4) Mit dem Beschluss 2010/571/EU 2 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 bestimmte Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen (im Folgenden die "Ausnahme"), die derzeit als Ausnahme 4b. I, 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU am 21. Juli 2016 ablaufen.
(5) Quecksilber wird in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für helle Farbe und Farbwiedergabeeigenschaften verwendet.
(6) Im Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme für Verwendungen in den Ausnahme 4b. I, 4b. II und 4b. III (im Folgenden "Antrag auf Erneuerung"), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Im Januar 2020 übermittelte derselbe Antragsteller einen aktualisierten Antrag auf Erneuerung, der ausschließlich Eintrag 4b. I betraf. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(7) Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen im Hinblick auf einen Teil des Eintrags 4b. I sowie die Einträge 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Die Bewertung ergab jedoch auch, dass die Ausnahme für den Teil des Eintrags 4b. I erneuert werden sollte, der Lampen mit einer hohen Farbwiedergabe von über 80,< 105 W betrifft, und dass die Verwendung von Quecksilber zwar noch notwendig ist, aber der Grenzwert weiter gesenkt werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
(8) Es ist daher angezeigt, einen Teil der Ausnahme 4b. I für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU zu erneuern und in Ausnahmeeintrag 4b
(Stand: 28.02.2022)
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