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Regelwerk, EU 2022, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 25)


Ergänzende Informationen
s. a.: Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4) Mit dem Beschluss 2010/571/EU 2 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke (im Folgenden "Ausnahme"), die derzeit als Ausnahme 3a, 3b und 3c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5) Die Ausnahme gilt für eine heterogene Gruppe von Lampen mit unterschiedlichen Formen, Technologien, Anwendungen und Verwendungszwecken. Quecksilber wird in der Entladungsröhre verwendet, die für die Umwandlung von elektrischer Energie in Licht unerlässlich ist.

(6) Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden "Antrag auf Erneuerung"), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Im Januar 2020 folgte ein weiterer Antrag derselben Antragsteller auf Erneuerung. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7) Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. In der Bewertung wurde jedoch hervorgehoben, dass quecksilberfreie Substitutionsprodukte in Form von Leuchtdioden (LED) verfügbar sind und als Lichtquellen in neuen Geräten, die auf den Markt kommen, verwendet werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8) Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9) Obwohl CCFL- und EEFL-Lampen in vielen Anwendungen durch quecksilberfreie Substitutionsprodukte ersetzt wurden, werden solche Lampen weiterhin für einige Anwendungen benötigt, um ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und den vorzeitigen Anfall von Elektro- und Elektronikschrott zu vermeiden.

(10) Daher sollte die Erneuerung der Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von drei Jahren nur für Lampen gewährt werden, die in vor dem Erlass der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU ist es unwahrscheinlich, dass die Dauer der Ausnahme negative Auswirkungen auf die Innovation hat.

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(Stand: 28.02.2022)

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