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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/148 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates 2 werden die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 2021 die Resolution 2615 (2021) angenommen. Mit dieser Resolution wird insbesondere eine neue Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen eingeführt, die für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan gilt.

(3) Am 3. Februar 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/153 3 an, der den Beschluss 2011/486/GASP im Einklang mit der Resolution 2615 (2021) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert.

(4) Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

1) ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 57.

2) Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2022/153 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

ENDE

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(Stand: 14.02.2022)

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