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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen

(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 197;
VO (EU) 2024/194 - ABl. L 2024/194 vom 09.01.2024 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 59 Absatz 8 und Artikel 123 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese GAP-Strategiepläne erstellen und der Kommission ihre entsprechenden Vorschläge vorlegen. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 darf in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorsehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach der genannten Verordnung, und diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten betreffen, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT 2 aufgeführt sind, die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist. Daher muss die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine indikative Referenzstützungsfläche auf der Grundlage eines Anteils an der maximalen Stützungsfläche in der gesamten Union festlegen, die 7.854 446 Hektar entspricht und auf der Grundlage der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wurde.

(3) Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle vor, für die vier Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen und Sorten genehmigen müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten diesbezügliche Durchführungsbestimmungen festlegen. Das Verfahren für diese Genehmigungen sollte jedoch so gestaltet sein, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der nächsten Aussaat Mitteilungen im Zusammenhang mit der Genehmigung erhalten können. Darüber hinaus ist es angezeigt, die Mindestangaben festzulegen, die diese Mitteilungen enthalten sollten.

(4) Gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wählen bestimmte Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der Interventionskategorien im Weinsektor aus, die auch die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung umfassen. Die Kommission muss die finanzielle Hilfe der Union für diese Intervention festsetzen.

(5) Gemäß Artikel 123

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