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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/117 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur 328. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen 1 in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 24. Januar 2022, einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2022


1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter " Natürliche Personen" gelöscht:

"Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (Originalschrift:) (gesicherte Aliasnamen: a) Khalil Yarraya; b) Ben Narvan Abdel Aziz (Geburtsdatum: 15.8.1970; Geburtsort: Sereka, ehemaliges Jugoslawien); c) Abdel Aziz Ben Narvan (Geburtsdatum: 15.8.1970; Geburtsort: Sereka, ehemaliges Jugoslawien); ungesicherte Aliasnamen: a) Amro; b) Omar; c) Amrou; d) Amr. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K989895 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 26.7.1995 in Genua, Italien, abgelaufen am 25.7.2000). Anschrift: Nuoro, Italien. Weitere Angaben: a) am 24.2.2015 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 25.6.2003."

ENDE

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(Stand: 28.01.2022)

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