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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "SchwabEX-Guard"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 11, ber. L 24 S. 136)



Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. März 2017 reichte die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Zulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "SchwabEX-Guard" der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PP031247-26 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. In dem Antrag war auch Nummer des Antrags für das betreffende Referenzprodukt "Pesguard® Gel" angegeben, der mit der Nummer BC-HS027052-37 im Register eingetragen ist.

(2) Das gleiche Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" enthält Pyriproxyfen und Clothianidin als Wirkstoffe, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3) Am 17. Dezember 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme 3 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "SchwabEX-Guard".

(4) In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass "SchwabEX-Guard" ein Biozidprodukt ist, dass ihm eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 4 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung des Referenzprodukts "Pesguard® Gel" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 17. Dezember 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" erteilt werden sollte.

(7) Das gleiche Biozidprodukt "SchwabEX-Guard" enthält die nicht wirksamen Stoffe cis-CTAC und Dichlormethan, für die innerhalb der Frist für die Bewertung des Antrags für das betreffende Referenz-Biozidprodukt nicht festgestellt werden konnte, ob sie die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission 5 erfüllen. Daher sollte eine weitere Prüfung von cis-CTAC und Dichlormethan durchgeführt werden. Wird der Schluss gezogen, dass entweder cis-CTAC oder Dichlormethan oder beide als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften einzustufen sind, so wird die Kommission prüfen, ob die Unionszulassung für "SchwabEX-Guard" gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben oder geändert werden muss.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0025436-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "SchwabEX-Guard" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 17. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2026.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 01.03.2022)

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